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Kitas in Hessen weiter geschlossen

Trotz vieler Lockerungen und Öffnung weiterer Einrichtungen bleiben Kitas und Kindertagespflegeeinrichtungen in Hessen nach der derzeitigen Planung bis Ende Mai geschlossen. Die Kindernotbetreuung wird fortgesetzt, der Kreis der Personen, die diese Nutzen können erweitert. Folgende Berufsgruppen können die Kindernotbetreuung nutzen:

  • Angehörige Polizeivollzugsdienst, Beschäftigte des Landes bei Polizeipräsidien und mit Vollzugsaufgaben
  • Angehörige von Feuerwehren (Haupt- und Ehrenamtliche), Werksfeuerwehren
  • Mitarbeiterrinnen/Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes
  • Richterinnen/Richter sowie Staatsanwälte/Staatsanwältinnen und Amtsanwältinnen/ Amtsanwälte der Justiz
  • Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzuges
  • Bedienstete von Rettungsdiensten
  • Helferinnen/Helfer des Technischen Hilfswerkes
  • Helferinnen/Helfer des Katastrophenschutzes
  • Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen: Kliniken, Krankenhäuser und Altenpflegeeinrichtungen, und in ambulanten Betreuungs- und Pflegediensten
  • Beschäftigte, die in medizinischen und pflegerischen Berufen arbeiten
  • Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 25 HKJGB
  • Beschäftigte in nach § 45 SGB VIII betriebserlaubnispflichtigen (teil-)stationären Einrichtungen, die keine Tageseinrichtungen für Kinder sind
  • Personen, die hauptberuflich Beratungsdienste der psychosozialen Notfallversorgung, insbesondere im Bereich der Notfallseelsorge oder der Krisentelefone, sicherstellen, sowie Mitarbeiterinnen von Schutzeinrichtungen für Betroffene geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere von Frauenhäusern oder Schutzwohnungen,
  • Personen, die in nach anerkannten Schwangerschaftskonfliktstellen Beratungen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durchführen,
  • Beschäftigte des Allgemeinen Soziales Dienstes bei den öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe,
  • Personen, die unmittelbar mit der Auszahlung von Geldleistungen nach SGB II, SGB III, SGB XII, Asylbewerberleistungsgesetz, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung und dem Wohngeldgesetz, befasst sind,
  • Beschäftigte in Bereichen der Sektoren nach der VO zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen mit gesonderter Bescheinigung, dass Tätigkeit des zwingend erforderlich ist, z.B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Lebensmitteleinzelhandel, in der landwirtschaftlichen Erzeugung sowie in der Verarbeitung, dem Transport und dem Vertrieb von Lebensmitteln,
  • Beschäftigte, die in der Abfallbewirtschaftung tätig sind, mit gesonderter Bescheinigung, dass Tätigkeit des Erziehungsberechtigten vor Ort am Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur zwingend erforderlich ist,
  • Hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Presse, Rundfunk, Fernsehen und
  • anderen Telemedien (mit Nachweis durch Arbeitgeber, dass die Tätigkeit vor Ort am Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung des Kernbetriebes zwingend erforderlich ist),
  • Soldatinnen und Soldaten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundeswehr, die zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft und der laufenden Einsätze der Bundeswehr erforderlich sind,
  • Schulleiterinnen und Schulleiter, Personal des Schulträgers im Sinne des § 156 Nr. 1 des Hessischen Schulgesetzes sowie Lehr- und Betreuungskräfte, die unmittelbar mit der Organisation und Durchführung des Präsenzunterrichts und von anderen schulischen Veranstaltungen (nach § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und Abs. 3 der 2. Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus) befasst sind,
  • 17a. Schülerinnen, Schüler und Studierende (an Fachschulen), die nach § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 5 2. Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus unterrichtet werden,
  • Personen, die nachweislich im Bereich der medizinischen und pharmazeutischen Forschung im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Virus tätig sind,
  • Personen, die nach Bestätigung der Dienststellenleitung in den Kernbereichen der staatlichen Forschung und Wissenschaftsverwaltung sowie in Kernbereichen des Kulturgutschutzes ihre Tätigkeit in der Dienststelle ausüben müssen,
  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,
  • Mitglieder von Verfassungsorganen,
  • Pfarrerinnen und Pfarrer, Seelsorgerinnen und Seelsorger,
  • Inhaber von und Beschäftigte in Bestattungsunternehmen
  • Berufstätige und studierende Alleinerziehende (Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen)

Die Notbetreuung ist für Kinder, die eine Kita oder die Schule in den Klassen 1-6 besuchen.

Zusätzlich ist es jetzt auch erlaubt, dass Kinder von höchstens drei Familien gegenseitig in einer familiären Betreuungsgemeinschaft betreut werden. Hier sollen die Eltern aber acht darauf haben, dass sie sonstige Kontakte reduzieren. Betreuungsgemeinschaften waren in der Vergangenheit schon gelebte Praxis, aber nicht erlaubt.

Artikel enthält Informationen von https://soziales.hessen.de/

Hessen: Weitere Öffnung der Schulen ab 18. Mai geplant

Ab 18. Mai 2020 sollen nach den Planungen des Hessischen Kultusministeriums wieder mehr Schülerinnen und Schüler in Hessen die Schule besuchen, ein weiterer Schritt soll am 2. Juni folgen. Die derzeitigen Pläne laufen vorbehaltlich der Ergebnisse der morgigen Bund-Länder-Gespräche, in dem das weiter Vorgehen in der Corona-Krise besprochen und abgestimmt werden soll.

In Hessen verfolge man weiterhin das Ziel, zuerst die älteren Schülerinnen und Schüler wieder in die Schulen zu entsenden, sagte Kultusminister Alexander Lorz (CDU). Man bleibe so bei der Gesamtlogik seines Ministeriums. Am 18. Mai soll der Schulbetrieb für Viertklässler, Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I und der Einführungsphase der Sekundarstufe II zumindest eingeschränkt wieder anlaufen. Der Schulbetrieb würde sich dann aus Präsenztagen in der Schule und Lernen von zu Hause zusammensetzen. Auch für Berufsschulen ist eine weitere Öffnung geplant.

Am 2. Juni sollen dann die übrigen Grundschüler folgen. Seit dem 27. April gehen mit der Öffnung der Abschlussklassen in Hessen bereits etwa 110.000 Schülerinnen und Schüler wieder zur Schule.

Hessen: Vorsichtige Lockerung der Corona-Beschränkungen

Solche Bilder müssen ab Montag in Hessen nicht mehr sein: Gesperrter Spielplatz in der der Engelsruhe, Frankfurt am Main Unterliederbach.

Wie bereits gestern erwartet, hat die Hessische Landesregierung am Freitag, dem 1. Mai 2020, weitere vorsichtige Lockerungen der Corona-Beschränkungen beschlossen. Die neue Verordnung tritt ab Montag, dem 4. Mai 2020, in Kraft.

Demnach dürfen folgende Einrichtungen ab Montag wieder öffnen:

  • Spielplätze
  • Museen, Ausstellungen, Schlösser und Gedenkstätten, unter der Vorgabe, dass eine individuelle Nutzung erfolgt. Gruppenaktivitäten oder -führungen könnten nicht angeboten werden. Richtwert ist eine Person auf einer Fläche von 20 Quadratmetern.
  • Tierparks, Zoos und Botanische Gärten
  • Hundesalons und Hundeschulen
  • Copyshops
  • Fahrschulen für Berufskraftfahrer
  • Musikschulen und Privatunterricht (als Einzelunterricht und in Kleingruppen von bis zu fünf Personen)
  • Friseure und andere Dienstleister im Bereich der Körperpflege wie zum Beispiel Kosmetik-, Nagel- und Tattoostudios sowie Massagepraxen.

Medizinische Eingriffe und Operationen in Kliniken und ambulanten Praxen, die bislang untersagt waren, wenn sie nicht zwingend notwendig waren, dürfen laut der Verordnung wieder vorgenommen werden.

Weiterhin gilt, dass in einer Reihe von Einrichtungen Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss :

  • in allen Gesundheitseinrichtungen wie zum Beispiel Krankenhäusern und Arztpraxen
  • bei Friseuren und anderen Dienstleistern im Bereich der Körperpflege (s.o.)
  • in Ladenstraßen und überdachten Einkaufszentren

Alle übrigen Beschränkungen zum Schutz vor einer zu starken Ausbreitung der COVID-19-Pandemie bleiben bestehen. Weitere Schritte zur Lockerung sind in naher Zukunft geplant.

Grundschulen in Hessen bleiben geschlossen [UPDATE]

Grundschulen in Hessen bleiben bis auf Weiteres geschlossen. Die Schulpflicht für Viertklässler in Hessen wird wegen der Coronavirus-Pandemie vorläufig außer Kraft gesetzt. Das hat heute der Verwaltungsgerichtshof in Kassel entschieden.

Damit gibt das Verwaltungsgericht den Eltern einer Schülerin aus Frankfurt Recht, die wegen Ungleichbehandlung bei der Landesverordnung zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie mit einem Eilantrag dagegen vorgegangen sind, dass Viertklässler im Gegensatz zu den anderen Jahrgangsstufen einer Grundschule ab kommenden Montag wieder in die Schule gehen sollten.

[UPDATE]: Hier stand zunächst, dass Grundschulen in Hessen die nächste Woche geschlossen bleiben. Dies ist aber noch nicht endgültig. Deshalb wurde der Zeitbegriff „bis auf Weiteres“ eingesetzt. Ansonsten bleibt es dabei, dass für Schüler von Abschlussklassen ab kommenden Montag die Schule unter Hygieneauflagen wieder beginnt.

Schwerpunktpraxen behandeln, sind aber nicht für Tests da

COVID-19-Tests können nicht in COVID-19-Schwerpunktpraxen durchgeführt werden, so der Vorstandschef der Kassenärztlichen Vereinigung in Hessen, Frank Dastych, heute in Wiesbaden. Deren Aufgabe sei die Behandlung der an der Lungenkrankheit erkrankten Menschen. Die Kapazitäten dieser Praxen würden dafür nicht ausreichen. Zudem sei die Gefahr einer Ansteckung in einer COVID-19 Schwerpunktpraxis für nicht infizierte Personen zu groß. Man solle sich, wenn man selbst den Verdacht einer Ansteckung habe, an die landesweiten COVID-19-Koordinierungsstellen, den Hausarzt oder die Gesundheitsämter wenden. Schnelle Auskunft bekäme man nach wie vor über die Telefonnummer 115 117.

Dastych betonte, dass ein mehr an Tests zur Eindämmung nötig sei, dass aber das zur Verfügung stehende Testmaterial die Anzahl der Tests limitieren würde.

Maskenpflicht in Läden und im Nahverkehr auch in Hessen

Nach einer Reihe von Bundesländern und nachdem innerhalb Hessens die Städte Hanau und Frankfurt am Main vorgeprescht sind, soll nun in ganz Hessen eine Maskenpflicht in Läden und im Nahverkehr eingeführt werden. Genügen sollen wohl einfache Mund- und Nasenmasken, sogenannte Alltags- und Community-Masken. Obwohl deren Schutzwirkung kritisch gesehen werden muss, machen sie in öffentlichen Räumen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann sicher Sinn. Die Tragepflicht wird für Hessen wohl ab Montag gelten, die Entscheidung fällt heute Abend. Für Hanau gilt sie bereits seit dem vergangenen Montag, für Frankfurt ab kommenden Montag.

Finanzielle Hilfe für gemeinnützige Vereine

Gemeinnützige Vereine in Hessen können ab dem 1. Mai finanzielle Hilfe beantragen. Der Betrag sei zwar nicht üppig, so Ministerpräsident Volker Bouffier bei der Vorstellung des Hilfeprogramms, könne aber eine Grundlage dafür bieten, damit Vereine ihre Tätigkeit fortführen könnten.

Vereine haben durch die Coronakrise Einnahmeausfälle durch wegfallende Veranstaltungen, Kosten wie Miete laufen aber weiter. Das Hilfsprogramm richtet sich deshalb an alle gemeinnützigen Vereine aus den Bereichen Sport, Kultur, Naturschutz, Bildung oder ähnlichem. Das Hilfsprogramm richtet sich nicht an wirtschaftlich betriebene Vereine.

Die Anträge sind bei den zuständigen Fachministerien zu stellen, Das Antragsformular und weitere Informationen sind auf der Internetseite der Landesregierung veröffentlicht.

Kontaktsperre bis mindestens 3. Mai

In den heutigen Bund-/Ländergesprächen zu COVID-19 wurde vereinbart, dass die derzeitige Kontaktsperre bis mindestens zum 3. Mai aufrecht erhalten wird. Kleine Geschäfte mit weniger als 800 m² Grundfläche dürfen ab kommenden Montag wieder öffnen. Restaurants, Bars und Kneipen bleiben geschlossen, Eisdielen sollen einen Lieferservice anbieten dürfen. KFZ-, Fahrrad- und Buchhändler dürfen ab Montag wieder öffnen.

In Schulen soll ab dem 27. April der Unterricht für die Abschlussklassen wieder beginnen. Die anderen Schüler sollen beginnend mit Ober- und Mittelstufen folgen. Für die Grundschüler müssten in Hessen noch Konzepte erarbeitet werden. Kitas wurden gar nicht angesprochen.

Bürgerinnen und Bürger sollen im Nahverkehr und beim Einkaufen eine Alltagsschutzmaske tragen. Dies wurde ausdrücklich als Empfehlung und nicht als Pflicht ausgesprochen.

Die bisherigen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS.CoV-2 hätten zwar Erfolge gezeigt, es bestehe aber immer noch die Gefahr, dass sie wieder ansteigt. Am 30. April 2020 wird es ein weiteres Bund-/Ländergespräch geben.

14 Tage Quarantäne für Urlaubsrückkehrer und Einreisende

Am 7. April 2020 wurde es noch auch auf dieser Seite als Empfehlung des Robert-Koch-Instituts erwähnt, jetzt sagt das Bundesinnenministerium, dass alle, die nach einem mehrtägigen Auslandsaufenthalt nach Deutschland zurückkehren, für 14 Tage in häusliche Quarantäne müssen. Entsprechende Regelungen sollen von den Bundesländern noch zum Osterreiseverkehr umgesetzt werden.

Das Hessische Sozialministerium teilt dazu mit, dass eine entsprechende Verordnung die neuen Einreisebestimmungen in die Bundesrepublik ergänze und damit dazu beitrage, dass nicht neue Infektionsherde nach Deutschland eingeschleppt werden. Derzeit dürfen grundsätzlich nur Deutsche und andere Europäer mit Aufenthaltstitel nach Deutschland einreisen.

Gesundheitsminister erklärt Eisdielen-Schließung

Hessens Gesundheitsminister Kai Klose (Grüne) erklärte am Freitag die Schließung von Eisdielen. Menschen seien sich beim Abholen von Eis sehr nahe gekommen, habe die Erfahrung gezeigt. Man wolle ja die Ansteckungsgefahr minimieren. Bäckereien, die ihre Ware weiter verkaufen dürften, dienten im Gegensatz zu Eisdielen der Grundversorgung.

Anzumerken ist hier, dass die Argumentation etwas an den Haaren herbeigezogen klingt. Auch ein Eisdielenbetreiber kann dafür sorgen, dass die Kunden die geforderten Sicherheitsabstände einhalten.

Im Rahmen der Maßnahmen gegen die weiter Ausbreitung des Coronavirus SARS.CoV-2 wurde verfügt, dass Gaststätten und Restaurants nur noch zur Auslieferung bestellter Ware offen gehalten werden dürfen. Eine Reihe von Betrieben bietet auch einen Lieferservice an.