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Heute wurde gefeiert (1)

Unterliederbach, Edeka-Parkplatz, Edeka Lich, KiTa am Liederbach, Soonwaldstraße

Heute wurde gefeiert, mitten in Unterliederbach. Edeka Lich und die KiTa am Liederbach feierten ihr 10-jähriges Jubiläum. Beide hatten im Jahr 2013 ihre damals gerade fertig erstellen Räumlichkeiten in der Unterliederbacher Soonwaldstraße bezogen. Für die Familie Lich war es die zweite Edeka-Filiale, die Kindertagesstätte war von der Johannesallee hierher umgezogen.

Edeka City Lich, so der anfängliche Name, war zunächst erst einmal ein „normaler“ Lebensmittelladen. Schnell erfreute man sich aber eines gewissen Ansehens, Einige Produkte lokaler Anbieter gab es – und gibt es auch immer noch -, welche man nicht überall kaufen kann, und Schlemmerabende, Woigebabbel, kleine Weihnachtsmärkte, Spendenfahrten von Bikern und Teilnahme am örtlichen Vereinsleben sorgten schnell für eine Einbindung in den Stadtteil.

Die KiTa am Liederbach war zunächst einmal eine Kita auf einem Dach. Anfangs hatte das sicherlich bei einigen Menschen Kopfschütteln hervorgerufen. Heute gehört sie samt ihrer lehrreichen Treppe dazu.

Nach dem Fest ist vor dem Fest

Bürgerfest Unterliederbach, Frankfurt am Main

Für Natalie und Eugen Lich und alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Edeka-Marktes stimmte der Merksatz: „Vor dem Fest, ist nach dem Fest.“ Auf dem Bürgerfest in dem Frankfurter Stadtteil Unterliederbach wurde schon fleißig geübt. Fleischspieße wurden zubereitet und verkauft.

Im Jahr 2013 wurde endlich ein lange brachliegendes Gelände in Frankfurt am Main Unterliederbach wieder bebaut. Die Lederfabrik von Graubner und Scholl befand sich einst hier, später teilten sich verschiedene Büros und Handwerksbetriebe das Gelände. Dann wurde hier abgerissen. Neues sollte entstehen, neben Wohnungen auch ein Lebensmittelgeschäft und eine Kindertagesstätte.

Edeka Lich belebte recht bald den Stadtteil. Das Sicherheitsfrühstück fand auf dem Edeka-Parkplatz statt, genauso ein Treffen von Bikern, die unter dem Motto „Biker fahren für Kinder“ von hier aus mit immer größer werdender Teilnehmerzahl ihre Benefizfahrten starteten. Große und kleine Festivitäten taten ein Übriges, seien Oktoberfeste, Schlemmerabende oder Public-Viewing-Veranstaltungen. Häufig war das Unterliederbacher Unternehmen Bisko an der Ausrichtung beteiligt.

Gleichzeitig war auch die evangelische KiTa am Liederbach in den Gebäudekomplex eingezogen. Die befand sich einst in der Johannesallee und hat dort ihre Spuren bis in die heutigen Tage hinterlassen. Die Adresse in der Soonwaldstraße ist weniger auffällig, sticht aber auch durch eine Besonderheit hervor: Der Außenbereich der KiTa liegt auf einer Dachterrasse.

Am 17. Juni 2023 feiern zwischen 10 und 16 Uhr KiTa am Liederbach und Edeka Lich ihre Jubiläen auf dem Edeka-Parkplatz an der Soonwaldstraße. Für die Kleinen und Großen wird gesorgt sein, die Kleinen erwarten eine Hüpfburg, ein Malwettbewerb und wohl auch noch einige Zauberkunststücke.

Frankfurt am Main Unterliederbach, Johannesallee.
Ein recht aktuelles Bild vom früheren Standort der KiTa am Liederbach in der Johannesallee. Das Hochhaus nebenan wird gerade renoviert.

Unterliederbach: Rückblicke (22)

Frankfurt am Main Unterliederbach, Pfälzer Straße, Soonwaldstraße

Das Gelände zwischen Soonwaldstraße, Pfälzer Straße und Liederbach zeigte sich im Oktober 2011 leer und eben. Kein Edeka-Laden, keine KiTa am Liederbach und keine Wohnhäuser. Die Baumaßnahmen sollten aber bald beginnen, schließlich wollen im Jahr 2023 ja Edeka Lich und die KiTa ihr Zehnjähriges feiern.

KiTa am Liederbach? Die gab es 2011 natürlich schon. Die befand sich damals allerdings in der Johannesallee. Und im Jahr 2000 war sogar aus der Ferne noch der Schlot zu erkennen, der einst hier stand.

Kitas in Hessen weiter geschlossen

Trotz vieler Lockerungen und Öffnung weiterer Einrichtungen bleiben Kitas und Kindertagespflegeeinrichtungen in Hessen nach der derzeitigen Planung bis Ende Mai geschlossen. Die Kindernotbetreuung wird fortgesetzt, der Kreis der Personen, die diese Nutzen können erweitert. Folgende Berufsgruppen können die Kindernotbetreuung nutzen:

  • Angehörige Polizeivollzugsdienst, Beschäftigte des Landes bei Polizeipräsidien und mit Vollzugsaufgaben
  • Angehörige von Feuerwehren (Haupt- und Ehrenamtliche), Werksfeuerwehren
  • Mitarbeiterrinnen/Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes
  • Richterinnen/Richter sowie Staatsanwälte/Staatsanwältinnen und Amtsanwältinnen/ Amtsanwälte der Justiz
  • Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzuges
  • Bedienstete von Rettungsdiensten
  • Helferinnen/Helfer des Technischen Hilfswerkes
  • Helferinnen/Helfer des Katastrophenschutzes
  • Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen: Kliniken, Krankenhäuser und Altenpflegeeinrichtungen, und in ambulanten Betreuungs- und Pflegediensten
  • Beschäftigte, die in medizinischen und pflegerischen Berufen arbeiten
  • Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 25 HKJGB
  • Beschäftigte in nach § 45 SGB VIII betriebserlaubnispflichtigen (teil-)stationären Einrichtungen, die keine Tageseinrichtungen für Kinder sind
  • Personen, die hauptberuflich Beratungsdienste der psychosozialen Notfallversorgung, insbesondere im Bereich der Notfallseelsorge oder der Krisentelefone, sicherstellen, sowie Mitarbeiterinnen von Schutzeinrichtungen für Betroffene geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere von Frauenhäusern oder Schutzwohnungen,
  • Personen, die in nach anerkannten Schwangerschaftskonfliktstellen Beratungen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durchführen,
  • Beschäftigte des Allgemeinen Soziales Dienstes bei den öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe,
  • Personen, die unmittelbar mit der Auszahlung von Geldleistungen nach SGB II, SGB III, SGB XII, Asylbewerberleistungsgesetz, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung und dem Wohngeldgesetz, befasst sind,
  • Beschäftigte in Bereichen der Sektoren nach der VO zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen mit gesonderter Bescheinigung, dass Tätigkeit des zwingend erforderlich ist, z.B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Lebensmitteleinzelhandel, in der landwirtschaftlichen Erzeugung sowie in der Verarbeitung, dem Transport und dem Vertrieb von Lebensmitteln,
  • Beschäftigte, die in der Abfallbewirtschaftung tätig sind, mit gesonderter Bescheinigung, dass Tätigkeit des Erziehungsberechtigten vor Ort am Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur zwingend erforderlich ist,
  • Hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Presse, Rundfunk, Fernsehen und
  • anderen Telemedien (mit Nachweis durch Arbeitgeber, dass die Tätigkeit vor Ort am Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung des Kernbetriebes zwingend erforderlich ist),
  • Soldatinnen und Soldaten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundeswehr, die zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft und der laufenden Einsätze der Bundeswehr erforderlich sind,
  • Schulleiterinnen und Schulleiter, Personal des Schulträgers im Sinne des § 156 Nr. 1 des Hessischen Schulgesetzes sowie Lehr- und Betreuungskräfte, die unmittelbar mit der Organisation und Durchführung des Präsenzunterrichts und von anderen schulischen Veranstaltungen (nach § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und Abs. 3 der 2. Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus) befasst sind,
  • 17a. Schülerinnen, Schüler und Studierende (an Fachschulen), die nach § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 5 2. Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus unterrichtet werden,
  • Personen, die nachweislich im Bereich der medizinischen und pharmazeutischen Forschung im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Virus tätig sind,
  • Personen, die nach Bestätigung der Dienststellenleitung in den Kernbereichen der staatlichen Forschung und Wissenschaftsverwaltung sowie in Kernbereichen des Kulturgutschutzes ihre Tätigkeit in der Dienststelle ausüben müssen,
  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,
  • Mitglieder von Verfassungsorganen,
  • Pfarrerinnen und Pfarrer, Seelsorgerinnen und Seelsorger,
  • Inhaber von und Beschäftigte in Bestattungsunternehmen
  • Berufstätige und studierende Alleinerziehende (Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen)

Die Notbetreuung ist für Kinder, die eine Kita oder die Schule in den Klassen 1-6 besuchen.

Zusätzlich ist es jetzt auch erlaubt, dass Kinder von höchstens drei Familien gegenseitig in einer familiären Betreuungsgemeinschaft betreut werden. Hier sollen die Eltern aber acht darauf haben, dass sie sonstige Kontakte reduzieren. Betreuungsgemeinschaften waren in der Vergangenheit schon gelebte Praxis, aber nicht erlaubt.

Artikel enthält Informationen von https://soziales.hessen.de/

Unterliederbacher Ansichten (45)

Kita in der Unterliederbacher Parkstadt.

Die Kita in der Unterliederbacher Parkstadt. Ein kleiner Hügel, frisch gepflanzte Bäume und ein Basketballkorb sind recht neu. Die Erschaffer der Sickergrube im Vordergrund müssen der Hoffnung sein, dass sich dort nie eine größere Menge Wasser sammelt. Und auf der sicheren Seite ist man von Amtswegen ja auch, schließlich besagt ein Schild, dass Eltern für ihre Kinder haften.