Kitas in Hessen weiter geschlossen

Trotz vieler Lockerungen und Öffnung weiterer Einrichtungen bleiben Kitas und Kindertagespflegeeinrichtungen in Hessen nach der derzeitigen Planung bis Ende Mai geschlossen. Die Kindernotbetreuung wird fortgesetzt, der Kreis der Personen, die diese Nutzen können erweitert. Folgende Berufsgruppen können die Kindernotbetreuung nutzen:

  • Angehörige Polizeivollzugsdienst, Beschäftigte des Landes bei Polizeipräsidien und mit Vollzugsaufgaben
  • Angehörige von Feuerwehren (Haupt- und Ehrenamtliche), Werksfeuerwehren
  • Mitarbeiterrinnen/Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes
  • Richterinnen/Richter sowie Staatsanwälte/Staatsanwältinnen und Amtsanwältinnen/ Amtsanwälte der Justiz
  • Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzuges
  • Bedienstete von Rettungsdiensten
  • Helferinnen/Helfer des Technischen Hilfswerkes
  • Helferinnen/Helfer des Katastrophenschutzes
  • Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen: Kliniken, Krankenhäuser und Altenpflegeeinrichtungen, und in ambulanten Betreuungs- und Pflegediensten
  • Beschäftigte, die in medizinischen und pflegerischen Berufen arbeiten
  • Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 25 HKJGB
  • Beschäftigte in nach § 45 SGB VIII betriebserlaubnispflichtigen (teil-)stationären Einrichtungen, die keine Tageseinrichtungen für Kinder sind
  • Personen, die hauptberuflich Beratungsdienste der psychosozialen Notfallversorgung, insbesondere im Bereich der Notfallseelsorge oder der Krisentelefone, sicherstellen, sowie Mitarbeiterinnen von Schutzeinrichtungen für Betroffene geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere von Frauenhäusern oder Schutzwohnungen,
  • Personen, die in nach anerkannten Schwangerschaftskonfliktstellen Beratungen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durchführen,
  • Beschäftigte des Allgemeinen Soziales Dienstes bei den öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe,
  • Personen, die unmittelbar mit der Auszahlung von Geldleistungen nach SGB II, SGB III, SGB XII, Asylbewerberleistungsgesetz, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung und dem Wohngeldgesetz, befasst sind,
  • Beschäftigte in Bereichen der Sektoren nach der VO zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen mit gesonderter Bescheinigung, dass Tätigkeit des zwingend erforderlich ist, z.B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Lebensmitteleinzelhandel, in der landwirtschaftlichen Erzeugung sowie in der Verarbeitung, dem Transport und dem Vertrieb von Lebensmitteln,
  • Beschäftigte, die in der Abfallbewirtschaftung tätig sind, mit gesonderter Bescheinigung, dass Tätigkeit des Erziehungsberechtigten vor Ort am Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur zwingend erforderlich ist,
  • Hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Presse, Rundfunk, Fernsehen und
  • anderen Telemedien (mit Nachweis durch Arbeitgeber, dass die Tätigkeit vor Ort am Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung des Kernbetriebes zwingend erforderlich ist),
  • Soldatinnen und Soldaten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundeswehr, die zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft und der laufenden Einsätze der Bundeswehr erforderlich sind,
  • Schulleiterinnen und Schulleiter, Personal des Schulträgers im Sinne des § 156 Nr. 1 des Hessischen Schulgesetzes sowie Lehr- und Betreuungskräfte, die unmittelbar mit der Organisation und Durchführung des Präsenzunterrichts und von anderen schulischen Veranstaltungen (nach § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und Abs. 3 der 2. Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus) befasst sind,
  • 17a. Schülerinnen, Schüler und Studierende (an Fachschulen), die nach § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 5 2. Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus unterrichtet werden,
  • Personen, die nachweislich im Bereich der medizinischen und pharmazeutischen Forschung im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Virus tätig sind,
  • Personen, die nach Bestätigung der Dienststellenleitung in den Kernbereichen der staatlichen Forschung und Wissenschaftsverwaltung sowie in Kernbereichen des Kulturgutschutzes ihre Tätigkeit in der Dienststelle ausüben müssen,
  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,
  • Mitglieder von Verfassungsorganen,
  • Pfarrerinnen und Pfarrer, Seelsorgerinnen und Seelsorger,
  • Inhaber von und Beschäftigte in Bestattungsunternehmen
  • Berufstätige und studierende Alleinerziehende (Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen)

Die Notbetreuung ist für Kinder, die eine Kita oder die Schule in den Klassen 1-6 besuchen.

Zusätzlich ist es jetzt auch erlaubt, dass Kinder von höchstens drei Familien gegenseitig in einer familiären Betreuungsgemeinschaft betreut werden. Hier sollen die Eltern aber acht darauf haben, dass sie sonstige Kontakte reduzieren. Betreuungsgemeinschaften waren in der Vergangenheit schon gelebte Praxis, aber nicht erlaubt.

Artikel enthält Informationen von https://soziales.hessen.de/

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