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Änderungen bei Corona-Beschränkungen in Hessen

Hessen beschließt Änderungen bei den Corona-Beschränkungen. Diese wurden heute Vormittag im Rahmen einer Pressekonferenz bekanntgegeben:

  • Bereits ab dem kommenden Donnerstag dürfen sich in der Öffentlichkeit bis zu zehn Menschen treffen, unabhängig davon, ob sie aus einer Familie / einem Haushalt stammen oder nicht. Treffen sich zwei Familien / Haushalte in der Öffentlichkeit, darf die Anzahl der Personen zehn überschreiten.
  • Ab kommenden Montag, dem 15. Juni 2020, dürfen Schwimmbäder, Badeseen und Saunas wieder für die Allgemeinheit öffnen. Hier entscheiden die Kommunen über Öffnungstermine, ein Hygienekonzept muss vorgelegt werden.
  • Ab dem 22. Juni 2020 soll in Grundschulen wieder ein Regelbetrieb eingeführt werden. Hier hat sich gezeigt, dass die Mischung aus Präsenz- und Online-Unterricht für jüngere Schülerinnen und Schüler nicht praxistauglich ist. Das Abstandsgebot soll an den Grundschulen nicht mehr gelten.
  • Ab dem 6. Juli 2020 sollen Kitas für alle Kinder geöffnet werden, der eingeschränkte Regelbetrieb wird vom Regelbetrieb abgelöst. Das Abstandsgebot entfällt in den Kitas – es war dort soundso nicht einzuhalten. Ab 6. Juli dürfen Eltern die Kitas auch wieder betreten, ein neues Hygienekonzept wird bis dahin erarbeitet werden.

Außer diesen Lockerungen gibt es allerdings auch eine Verschärfung der Corona-Beschränkungen:

  • Nach entsprechenden Vorfällen nicht nur in Hessen müssen Gemeinden in Hessen verpflichtend Anwesenheitslisten bei ihren Gottesdiensten führen und die Kontaktdaten ihrer Besucher aufnehmen.

Besonders zu begrüßen ist, dass für Kinder damit ein Stück Normalität eintritt und dass Familien besonders stark belastende Bestimmungen revidiert werden.

Corona-Regeln verlängert

Die hessische Landesregierung hat am heutigen Dienstag die Abstands- und Hygieneregeln wegen der Corona-Pandemie bis vorläufig zum 5. Juli 2020 verlängert. Die hessische Landesregierung folgt damit nicht dem Beispiel des Nachbarn Thüringen. Die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und Geschäften bleibt in Hessen also bestehen. Auch Abstandsregen müssen weiterhin eingehalten werden.

Einige Erleichterungen

In Gaststätten entfällt ab Donnerstag die 5-Quadratmeter-Regelung, allerdings gilt in Gastronomiebetrieben dann der allgemeine 1,5-Meter-Mindestabstand, den die Gäste dort einhalten müssen. Frei- und Hallenbäder dürfen ab 1. Juni für Schwimmkurse und Vereinssportler öffnen.

Veränderungen gibt es auch bei Kitas. Hier soll es ab 2. Juni einen eingeschränkten Regelbetrieb geben. Ob dies allerdings viele zufriedene Gesichter erzeugen wird, ist zu bezweifeln. Der Notbetrieb wird eingeschränkt werden und viele Eltern werden weiterhin im unklaren gelassen, wann eine Kinderbetreuung wieder angeboten werden wird.

Hessen: Vorsichtige Lockerung der Corona-Beschränkungen

Solche Bilder müssen ab Montag in Hessen nicht mehr sein: Gesperrter Spielplatz in der der Engelsruhe, Frankfurt am Main Unterliederbach.

Wie bereits gestern erwartet, hat die Hessische Landesregierung am Freitag, dem 1. Mai 2020, weitere vorsichtige Lockerungen der Corona-Beschränkungen beschlossen. Die neue Verordnung tritt ab Montag, dem 4. Mai 2020, in Kraft.

Demnach dürfen folgende Einrichtungen ab Montag wieder öffnen:

  • Spielplätze
  • Museen, Ausstellungen, Schlösser und Gedenkstätten, unter der Vorgabe, dass eine individuelle Nutzung erfolgt. Gruppenaktivitäten oder -führungen könnten nicht angeboten werden. Richtwert ist eine Person auf einer Fläche von 20 Quadratmetern.
  • Tierparks, Zoos und Botanische Gärten
  • Hundesalons und Hundeschulen
  • Copyshops
  • Fahrschulen für Berufskraftfahrer
  • Musikschulen und Privatunterricht (als Einzelunterricht und in Kleingruppen von bis zu fünf Personen)
  • Friseure und andere Dienstleister im Bereich der Körperpflege wie zum Beispiel Kosmetik-, Nagel- und Tattoostudios sowie Massagepraxen.

Medizinische Eingriffe und Operationen in Kliniken und ambulanten Praxen, die bislang untersagt waren, wenn sie nicht zwingend notwendig waren, dürfen laut der Verordnung wieder vorgenommen werden.

Weiterhin gilt, dass in einer Reihe von Einrichtungen Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss :

  • in allen Gesundheitseinrichtungen wie zum Beispiel Krankenhäusern und Arztpraxen
  • bei Friseuren und anderen Dienstleistern im Bereich der Körperpflege (s.o.)
  • in Ladenstraßen und überdachten Einkaufszentren

Alle übrigen Beschränkungen zum Schutz vor einer zu starken Ausbreitung der COVID-19-Pandemie bleiben bestehen. Weitere Schritte zur Lockerung sind in naher Zukunft geplant.