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Oberlandesgericht: Verkehrsüberwachung durch Leiharbeitskräfte rechtswidrig

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat jetzt in einer Grundsatzentscheidung festgestellt, dass die Verkehrsüberwachung durch Leiharbeitskräfte rechtswidrig sei. Dies gilt sowohl für den fließenden als auch den ruhenden Verkehr. Entsprechende Urteile sind in der Vergangenheit schon in Bezugnahme auf Geschwindigkeitsüberwachungen – sogenannte Blitzer – durch private Dienstleister ergangen.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine Ordnungswidrigkeit, die im Jahr 2017 begangen worden war. Ein Mann hatte sich gegen das Verwarngeld von 15 Euro gewehrt, welches er für Falschparken im eingeschränkten Halteverbot zahlen sollte. Bezeugt hatte dies vor dem Amtsgericht ein als Frankfurter „Stadtpolizist“ bestellter Mitarbeiter einer privaten Firma. Dieser hatte in Uniform kontrolliert.

Das OLG stellte nun fest, dass durch die Uniform Rechtsstaatlichkeit vorgetäuscht worden sei, um Bürgern und Gerichten polizeiliches Handeln zu vermitteln. Der Begriff „Stadtpolizei“ wurde in diesem Fall als irreführend bezeichnet.

Das Gewaltmonopol des Staates umfasst die gesamte Verkehrsüberwachung. Diese Aufgaben können daher nicht durch Leiharbeitskräfte übernommen werden, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG, Beschl. v. 03.01.2020, Az. 2 Ss-Owi 963/18).

Parkraumüberwachung durch private Dienstleister auf dem Prüfstand

Das Frankfurter Oberlandesgericht will sich nach Aussage einer Sprecherin in den nächsten Monaten mit der Zulässigkeit von Überwachungen des ruhenden Verkehrs durch private Unternehmen durch die Stadt Frankfurt befassen. Vorausgegangen war der noch nicht rechtskräftige Beschluss des Oberlandesgerichts, dass Tempoüberwachungen durch private Unternehmen nicht statthaft seien, weil es sich bei der Verkehrsüberwachung um eine hoheitliche, also dem Staat vorbehaltene Aufgabe handle. (Aktenzeichen: 2 Ss-OWi 942/19)